1 StGB). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Übertretungsbusse von CHF 850.00 für die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Gesetz über das kantonale Strafrecht in Rechtskraft erwachen ist (vgl. Ziff. I. 5. vorne).