11. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.