SVG erfüllt. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Fahrens ohne Berechtigung, begangen bzw. festgestellt am 7. Mai 2015 in Bern durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person, die nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung