SVG mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte vom früheren Führerausweisentzug bei F.________ wusste. Er hätte deshalb bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit mindestens damit rechnen müssen, dass diesem der Führerausweis nach wie vor entzogen ist. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG erfüllt.