_ nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Anforderungen an den Fahrzeughalter bzw. -berechtigten nicht überspitzt werden dürfen: Wenn ein vertrauenswürdiger Freund erklärt, er befinde sich im Besitz des erforderlichen Führerausweises, erübrigt sich nach den sozialen Usanzen eine minuziöse Ausweiskontrolle (GYGER, in: SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 95 SVG; BUSS- MANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 70. zu Art. 95 SVG mit Hinweisen).