10 Unter Angehörigen oder Familiengenossen ist die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch grundsätzlich ein Antragsdelikt und eine Übertretung (Art. 94 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gilt die Privilegierung allerdings nur, wenn der Führer des entwendeten Fahrzeugs den erforderlichen Führerausweis besitzt. Vorliegend war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht im Besitz des Führerausweises (vgl. pag. 601), weshalb der privilegierte Tatbestand von Art.