397, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG erfüllte, indem er den Personenwagen seiner Schwester ohne deren Einverständnis verwendete. Da der Beschuldigte das Fahrzeug nur vorübergehend gebrauchen wollte und nicht in Aneignungsabsicht handelte, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt (pag. 397 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).