8. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch Gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse (Art. 94 Abs. 2 SVG). Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 397, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).