gab explizit zu Protokoll, der Beschuldigte habe es gewusst (pag. 199; pag. 212 Z. 184 ff.). Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte vom früheren Führerausweisentzug bei F.________ wusste und deshalb mindestens damit rechnen musste, dass diesem der Führerausweis nach wie vor entzogen war (pag. 392, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), Die Kammer erachtet den in Ziff. I. 5. der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 umschriebenen Sachverhalt (pag. 300) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen. III. Rechtliche Würdigung