Gestützt auf die Aussagen von F.________ ist davon auszugehen, dass sein Führerausweis an diesem Tag zwischen ihm und dem Beschuldigten kein Thema war (vgl. pag. 212 Z, 179 ff., Z. 191 ff.). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden befreundet waren und sich bereits seit Jahren kannten (vgl. pag. 199). F.________ wusste unbestrittenermassen vom Führerausweisentzug des Beschuldigten (vgl. pag. 199; pag. 212 Z. 188 f.; pag. 351 Z. 39 f.). Es erscheint lebensfremd, dass dies umgekehrt nicht der Fall gewesen sein soll. F.________ gab explizit zu Protokoll, der Beschuldigte habe es gewusst (pag.