352 Z. 2 f.). Seine Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach er F.________ gefragt habe, ob er einen Führerausweis habe, was dieser bejaht habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Ferner erscheinen seine Aussagen zum Spanier, der ebenfalls hätte fahren können, an dessen Namen er sich aber nicht mehr erinnern könne, als wenig glaubhaft, zumal im Rapport vom 20. Mai 2015 nicht erwähnt wird, dass sich noch eine weitere Person im Auto aufhielt (vgl. pag. 197 ff.). Gestützt auf die Aussagen von F.__