Er sei sich aber sicher gewesen, dass er einen Führerausweis habe (pag. 352 Z. 2 f.). 9 7.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von F.________ zu Recht als schlüssig und jene des Beschuldigten als widersprüchlich. Der Beschuldigte machte insbesondere widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob er F.________ nach dessen Führerausweis gefragt habe (vgl. pag. 199; pag. 214 Z. 340 ff.; pag. 352 Z. 2 f.).