Es sei ein sehr schwieriger Name (pag. 215 Z. 358 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe F.________ mit einem Lieferwagen fahren sehen und sei deshalb davon ausgegangen, dass er einen Führerausweis habe (pag. 351 Z. 37 ff.). Ab Anfang 2014 habe er ihn nicht mehr Autofahren gesehen. Auf Frage, wann er F.________ mit dem Firmenwagen gesehen habe, gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht an den genauen Monat erinnern, vielleicht im November 2014 (pag. 352 Z. 5 ff.). Zudem gab der Beschuldigte zu Protokoll, er hätte F.________ nach dem Führerausweis fragen sollen. Er sei sich aber sicher gewesen, dass er einen Führerausweis habe (pag.