214 Z. 327 ff.). Es stimme nicht, dass er vom Führerausweisentzug von F.________ gewusst habe (pag. 214 Z. 331 ff.). Er habe ihn damals gefragt, ob er einen Führerausweis habe, was dieser bejaht habe (pag. 214 Z. 340 ff.). Den Ausweis von F.________ habe er nicht gesehen, was ein grosser Fehler gewesen sei. Ein Kollege, welcher ebenfalls dabei gewesen sei, habe einen spanischen Führerausweis. Wenn er gewusst hätte, dass F.________ keinen Führerausweis habe, hätte er den anderen fahren lassen (pag. 214 Z. 344 ff.). Auf Frage, wie der Kollege aus Spanien heisse, gab der Beschuldigte an, er könne sich gerade nicht an seinen Namen erinnern. Es sei ein sehr schwieriger Name (pag.