8 F.________ gab gegenüber der Polizei an, er sei gefahren, weil er dem Beschuldigten, seinem langjährigen Kollegen, einen Gefallen habe machen wollen. Da sie sich schon seit Jahren kennen würden, habe der Beschuldigte von seinem Führerausweisentzug Kenntnis gehabt. Im Gegenzug habe auch er Kenntnis vom Führerausweisentzug des Beschuldigten gehabt (pag. 199). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab F.________ an, er sei freiwillig gefahren, weil sich der Beschuldigte nicht mehr getraut habe, zu fahren. Er habe dem Beschuldigten vorgeschlagen, dass er das Auto umparkiere.