_ habe durch das Liegenlassen des Schlüssels zumindest konkludent ihr Einverständnis gegeben, kann ihr nicht gefolgt werden. Nur weil sie den Schlüssel auf dem Tisch liegen liess, lag noch keine Einwilligung zum Gebrauch des Fahrzeugs vor. Die Kammer erachtet den in Ziff. I. 2. der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 umschriebenen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen.