Der Beschuldigte sagte bereits in seinen ersten Aussagen aus, dass er das Fahrzeug genommen habe, ohne seine Schwester um Erlaubnis zu fragen. Diese Aussagen bestätigte er während des gesamten Verfahrens. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen selber belasten sollte, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen würden (pag. 394, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung vorbringt, G.________ habe durch das Liegenlassen des Schlüssels zumindest konkludent ihr Einverständnis gegeben, kann ihr nicht gefolgt werden.