351 Z. 1 ff.). G.________ hielt in einem Schreiben vom 24. März 2017 fest, sie bestätige, dass sie ihrem Bruder ihre Zustimmung zum Gebrauch ihres Wagens gegeben habe per 4. April 2014. Sie erkläre ihr Desinteresse an der Strafverfolgung ihres Bruders betreffend den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch (pag. 668). 6.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Nach Auffassung der Kammer ist das Schreiben von G.________ vom 24. März 2017 als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Der Beschuldigte sagte bereits in seinen ersten Aussagen aus, dass er das Fahrzeug genommen habe, ohne seine Schwester um Erlaubnis zu fragen.