7 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Juni 2015 bestätigte der Beschuldigte, dass er das Auto seiner Schwester benutzt habe, ohne sie zu fragen. Sie habe den Schlüssel auf dem Tisch liegen lassen und sicher nicht daran gedacht. In der Nacht habe er dann das Auto genommen (pag. 195 Z. 284 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 (pag. 300) ausdrücklich (pag. 351 Z. 1 ff.).