Zu Gunsten des Beschuldigten wird der Deliktszeitpunkt in analoger Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO auch bei den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand (Ziff. I. 5. erstinstanzliches Urteil) und Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises (Ziff. I. 6.1. erstinstanzliches Urteil) berichtigt. Es wäre unbillig, wenn aus dem Urteil nicht hervorgehen würde, dass diese Schuldsprüche denselben Vorfall betreffen. 6.2 Beweismittel Gemäss Rapport der Kantonspolizei Bern vom 22. April 2015 (pag.