195 Z. 266, Z. 279). Somit handelt es sich beim Deliktszeitpunkt in der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 offensichtlich um einen Verschrieb, der sich anschliessend durch das ganze Verfahren gezogen hat: im erstinstanzlichen Urteil, in den Anträgen beider Parteien und im oberinstanzlichen Urteil ist jeweils das falsche Datum aufgeführt (pag. 366; pag. 689; pag. 691 f.; pag. 675). Das oberinstanzliche Urteil vom 8. Mai 2017 wird deshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigt. Zu Gunsten des Beschuldigten wird der Deliktszeitpunkt in analoger Anwendung von Art.