6 ohne Berechtigung, begangen durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person, die nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt (Ziff. I. 6.2. erstinstanzliches Urteil), der Sanktionspunkt, die Kostenverteilung und das Widerrufsverfahren. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0];