5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Mai 2017 beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung, begangen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, der Widerhandlung gegen das