Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die beschlagnahmte Digital-Spiegelreflexkamera Nikon D500 mit Objektiv, Akku-Ladestation, USB-Kabel und Fototasche Marke „Grumpier" sei einzuziehen und zu verwerten. Ein allfälliger Erlös sei mit den Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 StPO). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.