b, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b und e SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 28 und 85 SHG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 15 KStrG zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von nicht unter 200 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 9 Tage festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1.