V. 1. Die Kosten für das Verfahren vor dem Obergericht seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf die noch einzureichende Kostennote gerichtlich festzulegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST.