_ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zu verurteilen: 1) zu unbedingter gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden; 2) zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf neun Tage festzusetzen; 3) zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. IV. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2013 (PEN 13 289) für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen (vgl. Dispositivziffer IV./1.). 2. A.________ sei stattdessen zu verwarnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.