4 2. von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen bzw. festgestellt am 7. Mai 2015 in Bern durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person, die nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt (Dispositivziffer I./6./6.2.); unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter anteilsmässiger Ausscheidung der Verfahrenskosten. III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zu verurteilen: 1)