Sie erkläre ihr Desinteresse an der Strafverfolgung ihres Bruders betreffend den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch (pag. 668). Dieses Schreiben wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannt (pag. 675). Schliesslich wurde die von der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2017 zu den Akten erkannt (pag. 674; pag. 680 ff.).