607). Der von der Verteidigung mit Schreiben vom 27. April 2017 gestellte Beweisantrag auf Ausweitung der Anfrage an das IRM Bern auf die Bereiche Strafempfindlichkeit und Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten (pag. 635), wies die Kammer mit Beschluss vom 28. April 2017 ab (pag. 642 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 beantragte die Verteidigung die Edition eines vollständigen Auszugs aus dem FABER-ADMAS-Register betreffend F.________ (pag. 655). Gestützt auf die Verfügung vom 4. Mai 2017 (pag. 660 f.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft gleichentags die Abweisung dieses Beweisantrags (pag.