3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht, inkl. Steuerausweis 2014 und Betreibungsregisterauszug (pag. 521 ff.), ein Auszug aus dem ADMAS-Register (pag. 601) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 603 ff.) des Beschuldigten eingeholt. Die Kammer klärte bei der Kantonspolizei Waadt ab, was mit den beiden nach dem versuchten Diebstahl in Bussigny-près-Lausanne sichergestellten Geissfüssen geschehen ist. Deren Verbleib sei unbekannt, eine DNA-Auswertung habe offenbar nicht stattgefunden und könne somit auch nicht mehr nachgeholt werden (pag. 607).