vom Berufsgeheimnis und erklärte sich bereit, von einer vertrauensärztlichen Person des Obergerichts untersucht zu werden (pag. 622). Mit Verfügung vom 25. April 2017 wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM Bern), PD Dr. med. Dr. iur. E.________, beauftragt, die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten für die am 8. Mai 2017 angesetzte obergerichtliche Hauptverhandlung abzuklären (pag. 627 f.). Am 27. April 2017 gelangte ein neuerliches ärztliches Zeugnis von Dr. D.________ ein (pag. 631 f.). Dr. E.________ nahm mit Fax vom 28. April 2017 Stellung (pag.