Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde das Gesuch um Verschiebung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2017 abgewiesen. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, falls er trotzdem auf eine Terminverschiebung bestehe, sei Voraussetzung, dass er Dr. D.________ vom Arztgeheimnis entbinde und sich bereit erkläre, von einem Vertrauensarzt des Obergerichts abgeklärt zu werden (pag. 618 f.). Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte der Beschuldigte mit, er bestehe auf die beantragte Verschiebung der Verhandlung vom 8. Mai 2017. Er entband Dr. D.________ vom Berufsgeheimnis