2 Mit Schreiben vom 20. April 2017 ersuchte der Beschuldigte um Verschiebung der auf den 8. Mai 2017 angesetzten Verhandlung und reichte ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.________ vom 19. April 2017 ein, wonach der Beschuldigte am 8. Mai 2017 nicht vernehmungsfähig sei und an einer mehrstündigen Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen könne (pag. 609 f.). Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde das Gesuch um Verschiebung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2017 abgewiesen.