Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 1. März 2016 (pag. 459 f.) erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 29. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Tatvorwürfen und ein Absehen vom Widerruf (pag. 467 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 474).