Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 74 + 75 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2017 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schödler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. sowie Widerrufs- verfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. Januar 2016 (PEN 15 776+924) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) verurteilte A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 12. Januar 2016 (pag. 365 ff.) wegen mehr- fachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwen- dung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Widerhand- lung gegen das Sozialhilfegesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 230 Tagen, einer Übertretungsbusse von CHF 850.00 sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘903.80 (pag. 366 f., Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2013 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewähr- ten bedingten Vollzug. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 368, Ziff. IV. erstinstanzli- ches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. Januar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an. Die Berufungsanmeldung erfolgte durch den vom Beschuldigten neu mandatierten Rechtsanwalt B.________ und war ver- bunden mit einem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 416). Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (pag. 447 ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 1. März 2016 (pag. 459 f.) erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 29. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Tatvorwürfen und ein Absehen vom Widerruf (pag. 467 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2016 ver- zichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 474). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der oberinstanzlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2016 (pag. 492 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom 4. Oktober 2016 (pag. 500 f.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft gleichentags die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 508 f.). Fürsprecher C.________ beantragte demgegenüber mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 die Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 510 f.). Der Beschuldigte replizierte mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 (pag. 538). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen und die auf den 24. Oktober 2016 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung verscho- ben (pag. 542 ff.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 wurde Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 560 f.). 2 Mit Schreiben vom 20. April 2017 ersuchte der Beschuldigte um Verschiebung der auf den 8. Mai 2017 angesetzten Verhandlung und reichte ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.________ vom 19. April 2017 ein, wonach der Beschuldigte am 8. Mai 2017 nicht vernehmungsfähig sei und an einer mehrstündigen Gerichtsver- handlung nicht teilnehmen könne (pag. 609 f.). Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde das Gesuch um Verschiebung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2017 abgewiesen. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, falls er trotzdem auf eine Terminverschiebung bestehe, sei Voraussetzung, dass er Dr. D.________ vom Arztgeheimnis entbinde und sich bereit erkläre, von einem Vertrauensarzt des Obergerichts abgeklärt zu werden (pag. 618 f.). Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte der Beschuldigte mit, er bestehe auf die beantragte Ver- schiebung der Verhandlung vom 8. Mai 2017. Er entband Dr. D.________ vom Be- rufsgeheimnis und erklärte sich bereit, von einer vertrauensärztlichen Person des Obergerichts untersucht zu werden (pag. 622). Mit Verfügung vom 25. April 2017 wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM Bern), PD Dr. med. Dr. iur. E.________, beauftragt, die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten für die am 8. Mai 2017 angesetzte obergerichtliche Hauptver- handlung abzuklären (pag. 627 f.). Am 27. April 2017 gelangte ein neuerliches ärzt- liches Zeugnis von Dr. D.________ ein (pag. 631 f.). Dr. E.________ nahm mit Fax vom 28. April 2017 Stellung (pag. 640). Gestützt auf den Beschluss vom 28. April 2017 (pag. 642 f.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft gleichentags die Ab- weisung des Verschiebungsgesuchs (pag. 651 f.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 teilte die Verteidigung mit, dass sie nach Vorliegen des Berichts des IRM Bern ge- gen die Durchführung der Verhandlung vom 8. Mai 2017 nichts mehr einzuwenden habe (pag. 655). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Leumundsbericht, inkl. Steuerausweis 2014 und Betreibungsregisterauszug (pag. 521 ff.), ein Auszug aus dem ADMAS-Register (pag. 601) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 603 ff.) des Beschuldigten eingeholt. Die Kammer klärte bei der Kantonspolizei Waadt ab, was mit den beiden nach dem versuchten Diebstahl in Bussigny-près-Lausanne sichergestellten Geissfüssen ge- schehen ist. Deren Verbleib sei unbekannt, eine DNA-Auswertung habe offenbar nicht stattgefunden und könne somit auch nicht mehr nachgeholt werden (pag. 607). Der von der Verteidigung mit Schreiben vom 27. April 2017 gestellte Beweisantrag auf Ausweitung der Anfrage an das IRM Bern auf die Bereiche Strafempfindlichkeit und Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten (pag. 635), wies die Kammer mit Beschluss vom 28. April 2017 ab (pag. 642 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 beantragte die Verteidigung die Edition eines vollständigen Auszugs aus dem FABER-ADMAS-Register betreffend F.________ (pag. 655). Gestützt auf die Verfügung vom 4. Mai 2017 (pag. 660 f.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft gleichentags die Abweisung dieses Beweisantrags (pag. 666 f.). Die Kammer hiess den Beweisantrag der Verteidigung an der oberin- 3 stanzlichen Verhandlung vom 8. Mai 2017 gut und erkannte den am 5. Mai 2017 vorsorglich eingeholten Auszug aus dem ADMAS-Register von F.________ zu den Akten (pag. 670; pag. 674) Mit Fax vom 5. Mai 2017 gelangte ein Schreiben der Schwester des Beschuldigten, G.________, vom 24. März 2017 ein, worin sie bestätigte, dass sie ihrem Bruder am 4. April 2014 die Zustimmung zum Gebrauch ihres Wagens gegeben habe. Sie erkläre ihr Desinteresse an der Strafverfolgung ihres Bruders betreffend den Tat- bestand der Entwendung zum Gebrauch (pag. 668). Dieses Schreiben wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannt (pag. 675). Schliesslich wurde die von der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2017 zu den Akten erkannt (pag. 674; pag. 680 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung vom 8. Mai 2017 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 688 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. Januar 2016 (PEN 15 776 / PEN 15 924) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde 1. des Diebstahls, mehrfach begangen (Dispositivziffer I./1./1.1. und I./1./1.2.) 1.1. in der Zeit vom 7. Juni 2014 bis 10. Juni 2014 in Bern, z.N. der H.________ GmbH (DB: ca. CHF 1‘900.00); 1.2. am 4. Juli 2014 in Bussigny-près-Lausanne, z.N. I.________ (Versuch); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Dispositivziffer I./2./2.1. und I./2./2.2.) 2.1. in der Zeit vom 7. Juni 2014 bis 10. Juni 2014 in Bern, z.N. der H.________ GmbH (DB: ca. CHF 1‘000.00); 2.2. am 4. Juli 2014 in Bussigny-près-Lausanne, z.N. I.________ (DB: ca. CHF 5‘600.00); 3. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 7. Juni 2014 bis 10. Juni 2014 in Bern, z.N. der H.________ GmbH (Dispositivziffer I./3.); 4. des Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand (unter Drogen- und Alkohol- einfluss), begangen bzw. festgestellt am 4. April 2014 in Zollikofen (Dispositivziffer I./5.); 5. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen bzw. festgestellt am 4. April 2014 in Zollikofen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises (Dispositivziffer I./6./6.1.); 6. der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis 7. Oktober 2014 in Bern, z.N. der Stadt Bern durch Verschweigen von Einkommen (DB: CHF 5‘685.40; Dispositivziffer I./7.); 7. der Widerhandlung gegen das BetmG, begangen in der Zeit vom 4. Juli 2014 bis am 4. April 2015 in Bern, Bussigny bei Lausanne und evtl. anderswo durch Konsum von Marihuana und Kokain sowie in Bussigny bei Lausanne durch Besitz zum Konsum von Kokain und Marihuana (Dispositivziffer I./8.); 8. der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 4. April 2015 in Zollikofen durch Verweigerung der Namensangabe (Dispositivziffer I./9.). II. A.________ sei hingegen freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, angeblich be- gangen bzw. festgestellt am 4. April 2014 in Zollikofen (Dispositivziffer I./4.); 4 2. von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen bzw. festgestellt am 7. Mai 2015 in Bern durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person, die nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt (Dispositivziffer I./6./6.2.); unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter anteils- mässiger Ausscheidung der Verfahrenskosten. III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zu verurteilen: 1) zu unbedingter gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden; 2) zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung sei auf neun Tage festzusetzen; 3) zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. IV. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2013 (PEN 13 289) für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen (vgl. Dispositivziffer IV./1.). 2. A.________ sei stattdessen zu verwarnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. V. 1. Die Kosten für das Verfahren vor dem Obergericht seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf die noch einzureichende Kosten- note gerichtlich festzulegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST. Generalstaatsanwalt J.________ stellte und begründete folgende Anträge (pag. 691 ff.): I. Das Urteil der 1. Instanz sei insofern als in Rechtskraft erwachsen zu erklären, als: A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen 1.1 in der Zeit vom 07.06.2014 bis 10.06.2014 in Bern, z.N. der H.________ GmbH; 1.2 am 04.07.2014 in Bussigny-près-Lausanne, z.N. I.________ (Versuch); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.1 in der Zeit vom 07.06.2014 bis 10.06.2014 in Bern, z.N. der H.________ GmbH; 2.2 am 04.07.2014 in Bussigny-près-Lausanne, z.N. I.________ (Versuch); 3. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 07.06.2014 bis 10.06.2014 in Bern, z.N. der H.________ GmbH; 4. (…) 5. des Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand (unter Drogen- und Alkoholein- fluss), begangen bzw. festgestellt am 04.04.2014 in Zollikofen; 6. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen bzw. festgestellt am 04.04.2014 in Zollikofen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis; 7. der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen in der Zeit vom 01.02.2013 bis am 07.10.2014 in Bern, z.N. der Stadt Bern durch Verschweigen von Einkommen; 8. der Widerhandlung gegen das BetmG, begangen in der Zeit vom 04.07.2014 bis am 04.04.2015 in Bern, Bussigny-près-Lausanne und evtl. anderswo durch Konsum von Marihuana und Kokain so- wie in Bussigny-près-Lausanne durch Besitz zum Konsum von Marihuana und Kokain; 9. der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 04.04.2015 in Zollikofen durch Verweigerung der Namensangabe; II. 5 A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, begangen bzw. festgestellt am 04.04.2014 in Zollikofen; 2. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen bzw. festgestellt am 07.05.2015 in Bern durch Über- lassen eines Personenwagens an eine Person, die nicht über die erforderliche Berechtigung ver- fügt. und in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 22 Abs. 1, 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 186 StGB, Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55 Abs. 7, 91 Abs. 2 lit. b, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b und e SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 28 und 85 SHG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 15 KStrG zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von nicht unter 200 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung sei auf 9 Tage festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die beschlagnahmte Digital-Spiegelreflexkamera Nikon D500 mit Objektiv, Akku-Ladestation, USB-Kabel und Fototasche Marke „Grumpier" sei einzuziehen und zu verwerten. Ein allfälliger Er- lös sei mit den Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 StPO). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). IV. Widerruf 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.06.2013 für eine Frei- heitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe zu vollzie- hen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe seien A.________ aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Mai 2017 be- schränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Führens eines Per- sonenwagens in nicht fahrfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung, be- gangen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00 verurteilt wurde. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch (Ziff. I. 4. erstinstanzliches Urteil) und Fahrens 6 ohne Berechtigung, begangen durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person, die nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt (Ziff. I. 6.2. erstin- stanzliches Urteil), der Sanktionspunkt, die Kostenverteilung und das Widerrufsver- fahren. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist aufgrund der alleinigen Be- rufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 2. der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 vor- geworfen, er habe am 4. April 2014 ohne Einverständnis den Personenwagen sei- ner Schwester verwendet (pag. 300). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vorfall 2015 und nicht 2014 ereignete (vgl. den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 22. April 2015 [pag. 182]). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2015 wurde dem Beschuldigten das richtige Datum vorgehalten (pag. 195 Z. 266, Z. 279). Somit handelt es sich beim Deliktszeitpunkt in der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 offensichtlich um einen Verschrieb, der sich anschliessend durch das ganze Verfahren gezogen hat: im erstinstanzlichen Urteil, in den Anträgen beider Parteien und im oberinstanzli- chen Urteil ist jeweils das falsche Datum aufgeführt (pag. 366; pag. 689; pag. 691 f.; pag. 675). Das oberinstanzliche Urteil vom 8. Mai 2017 wird deshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigt. Zu Gunsten des Beschuldigten wird der Deliktszeit- punkt in analoger Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO auch bei den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand (Ziff. I. 5. erstinstanzliches Urteil) und Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führeraus- weises (Ziff. I. 6.1. erstinstanzliches Urteil) berichtigt. Es wäre unbillig, wenn aus dem Urteil nicht hervorgehen würde, dass diese Schuldsprüche denselben Vorfall betreffen. 6.2 Beweismittel Gemäss Rapport der Kantonspolizei Bern vom 22. April 2015 (pag. 182 ff.) wurde der Beschuldigte am 4. April 2015 anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten (pag. 183). Der von ihm gelenkte Personenwagen, ein Peugeot mit Kontrollschild .________, war auf seine Schwester, G.________, eingelöst (pag. 183). Der Be- schuldigte habe sinngemäss angegeben, er habe die Fahrzeugschlüssel des Per- sonenwagens seiner Schwester, welche zurzeit bei ihm zu Besuch sei, behändigt, ohne seine Schwester um Erlaubnis zu fragen (pag. 184). 7 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Juni 2015 bestätigte der Beschuldigte, dass er das Auto seiner Schwester benutzt habe, ohne sie zu fragen. Sie habe den Schlüssel auf dem Tisch liegen lassen und sicher nicht daran ge- dacht. In der Nacht habe er dann das Auto genommen (pag. 195 Z. 284 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Vor- wurf gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 (pag. 300) ausdrück- lich (pag. 351 Z. 1 ff.). G.________ hielt in einem Schreiben vom 24. März 2017 fest, sie bestätige, dass sie ihrem Bruder ihre Zustimmung zum Gebrauch ihres Wagens gegeben habe per 4. April 2014. Sie erkläre ihr Desinteresse an der Strafverfolgung ihres Bruders be- treffend den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch (pag. 668). 6.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Nach Auffassung der Kammer ist das Schreiben von G.________ vom 24. März 2017 als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Der Beschuldigte sagte bereits in seinen ersten Aussagen aus, dass er das Fahrzeug genommen habe, ohne seine Schwester um Erlaubnis zu fragen. Diese Aussagen bestätigte er während des ge- samten Verfahrens. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen selber belasten sollte, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen würden (pag. 394, S. 24 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung vorbringt, G.________ habe durch das Liegenlassen des Schlüssels zumindest konkludent ihr Einverständnis gegeben, kann ihr nicht gefolgt werden. Nur weil sie den Schlüssel auf dem Tisch liegen liess, lag noch keine Einwilligung zum Gebrauch des Fahrzeugs vor. Die Kammer erachtet den in Ziff. I. 2. der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 um- schriebenen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen. 7. Überlassen eines Fahrzeugs an F.________ 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 5. der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 vor- geworfen, er habe seinem Kollegen F.________ am 7. Mai 2015 den Personenwa- gen Peugeot Kontrollschild .________ überlassen, obwohl er gewusst habe oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit zumindest hätte wissen können, dass diesem der Führerausweis entzogen worden sei und F.________ daher nicht zum Führen eines Personenwagens berechtigt gewesen sei (pag. 300). 7.2 Beweismittel Gemäss Rapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Mai 2015 (pag. 197 ff.) wurde F.________ am 7. Mai 2015 bei einer Geschwindigkeitskontrolle angehalten. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass F.________ keinen gültigen Führerausweis besitzt. Beifahrer war der Beschuldigte (pag. 199). Gemäss dem Auszug aus dem ADMAS-Register vom 5. Mai 2017 wurde F.________ der Führerausweis ab 1. Mai 2013 auf unbestimmte Zeit entzogen (pag. 670). 8 F.________ gab gegenüber der Polizei an, er sei gefahren, weil er dem Beschul- digten, seinem langjährigen Kollegen, einen Gefallen habe machen wollen. Da sie sich schon seit Jahren kennen würden, habe der Beschuldigte von seinem Füh- rerausweisentzug Kenntnis gehabt. Im Gegenzug habe auch er Kenntnis vom Füh- rerausweisentzug des Beschuldigten gehabt (pag. 199). Gegenüber der Staatsan- waltschaft gab F.________ an, er sei freiwillig gefahren, weil sich der Beschuldigte nicht mehr getraut habe, zu fahren. Er habe dem Beschuldigten vorgeschlagen, dass er das Auto umparkiere. Der Vorschlag sei von ihm, F.________, gekommen. Sein Führerausweisentzug sei zwischen ihm und dem Beschuldigten kein Thema gewesen. Der Beschuldigte habe schon gewusst, dass ihm vor ungefähr 1,5 Jah- ren der Führerausweis entzogen worden sei. Ob der Beschuldigte gewusst habe, dass er den Ausweis noch nicht wiederbekommen habe, wisse er nicht. Er habe ihn nicht nach seinem Führerausweis gefragt (pag. 212 Z. 161 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, F.________ das Fahrzeug überlassen zu haben. Er macht aber geltend, er habe nicht gewusst, dass diesem der Führerausweis entzogen worden war. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte an, er habe gewusst, dass F.________ einen Führerausweis habe, obwohl er ihn nie danach gefragt habe. Dass F.________ keinen Führerausweis mehr besitze, habe er nicht gewusst. Er könne nicht sagen, wann F.________ das letzte Mal mit einem Auto gefahren sei (pag. 199). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zu Protokoll, F.________ habe immer einen Führerausweis gehabt. Das habe er ge- wusst. Er habe ihn mit dem Firmenauto gesehen. F.________ habe gewusst, dass er keinen Führerausweis habe (pag. 214 Z. 327 ff.). Es stimme nicht, dass er vom Führerausweisentzug von F.________ gewusst habe (pag. 214 Z. 331 ff.). Er habe ihn damals gefragt, ob er einen Führerausweis habe, was dieser bejaht habe (pag. 214 Z. 340 ff.). Den Ausweis von F.________ habe er nicht gesehen, was ein grosser Fehler gewesen sei. Ein Kollege, welcher ebenfalls dabei gewesen sei, ha- be einen spanischen Führerausweis. Wenn er gewusst hätte, dass F.________ keinen Führerausweis habe, hätte er den anderen fahren lassen (pag. 214 Z. 344 ff.). Auf Frage, wie der Kollege aus Spanien heisse, gab der Beschuldigte an, er könne sich gerade nicht an seinen Namen erinnern. Es sei ein sehr schwieriger Name (pag. 215 Z. 358 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe F.________ mit einem Lieferwagen fahren sehen und sei deshalb davon ausge- gangen, dass er einen Führerausweis habe (pag. 351 Z. 37 ff.). Ab Anfang 2014 habe er ihn nicht mehr Autofahren gesehen. Auf Frage, wann er F.________ mit dem Firmenwagen gesehen habe, gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht an den genauen Monat erinnern, vielleicht im November 2014 (pag. 352 Z. 5 ff.). Zu- dem gab der Beschuldigte zu Protokoll, er hätte F.________ nach dem Führeraus- weis fragen sollen. Er sei sich aber sicher gewesen, dass er einen Führerausweis habe (pag. 352 Z. 2 f.). 9 7.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von F.________ zu Recht als schlüssig und jene des Beschuldigten als widersprüchlich. Der Beschuldigte machte insbesonde- re widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob er F.________ nach dessen Füh- rerausweis gefragt habe (vgl. pag. 199; pag. 214 Z. 340 ff.; pag. 352 Z. 2 f.). Seine Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach er F.________ gefragt habe, ob er einen Führerausweis habe, was dieser bejaht habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Ferner erscheinen seine Aussagen zum Spanier, der ebenfalls hätte fahren können, an dessen Namen er sich aber nicht mehr erinnern könne, als we- nig glaubhaft, zumal im Rapport vom 20. Mai 2015 nicht erwähnt wird, dass sich noch eine weitere Person im Auto aufhielt (vgl. pag. 197 ff.). Gestützt auf die Aussagen von F.________ ist davon auszugehen, dass sein Füh- rerausweis an diesem Tag zwischen ihm und dem Beschuldigten kein Thema war (vgl. pag. 212 Z, 179 ff., Z. 191 ff.). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden befreundet waren und sich bereits seit Jahren kannten (vgl. pag. 199). F.________ wusste unbestrittenermassen vom Führerausweisentzug des Beschul- digten (vgl. pag. 199; pag. 212 Z. 188 f.; pag. 351 Z. 39 f.). Es erscheint lebens- fremd, dass dies umgekehrt nicht der Fall gewesen sein soll. F.________ gab ex- plizit zu Protokoll, der Beschuldigte habe es gewusst (pag. 199; pag. 212 Z. 184 ff.). Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte vom früheren Führerausweisentzug bei F.________ wusste und deshalb mindestens damit rechnen musste, dass diesem der Führerausweis nach wie vor entzogen war (pag. 392, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), Die Kammer erachtet den in Ziff. I. 5. der Anklageschrift vom 7. Oktober 2015 um- schriebenen Sachverhalt (pag. 300) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als er- wiesen. III. Rechtliche Würdigung 8. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch Gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motor- fahrzeug zum Gebrauch entwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familienge- nosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so er- folgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse (Art. 94 Abs. 2 SVG). Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 397, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbe- stand von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG erfüllte, indem er den Personenwagen seiner Schwester ohne deren Einverständnis verwendete. Da der Beschuldigte das Fahr- zeug nur vorübergehend gebrauchen wollte und nicht in Aneignungsabsicht han- delte, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt (pag. 397 f., S. 27 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). 10 Unter Angehörigen oder Familiengenossen ist die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch grundsätzlich ein Antragsdelikt und eine Übertretung (Art. 94 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gilt die Privilegierung allerdings nur, wenn der Führer des entwendeten Fahrzeugs den erforderlichen Führerausweis besitzt. Vorliegend war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht im Besitz des Führerauswei- ses (vgl. pag. 601), weshalb der privilegierte Tatbestand von Art. 94 Abs. 2 SVG nicht zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte ist somit der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, begangen bzw. festgestellt am 4. April 2015 in Zollikofen, schuldig zu erklären. 9. Fahren ohne Berechtigung Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforder- lichen Ausweis nicht hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte seinem Kollegen F.________ am 7. Mai 2015 den Personenwagen Peugeot mit Kontrollschild .________ überliess, obwohl F.________ nicht über den erforderlichen Führeraus- weis verfügte. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Anforderungen an den Fahrzeughalter bzw. -berechtigten nicht überspitzt werden dürfen: Wenn ein ver- trauenswürdiger Freund erklärt, er befinde sich im Besitz des erforderlichen Füh- rerausweises, erübrigt sich nach den sozialen Usanzen eine minuziöse Ausweis- kontrolle (GYGER, in: SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 95 SVG; BUSS- MANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 70. zu Art. 95 SVG mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch beweismässig erstellt, dass der Be- schuldigte vom früheren Führerausweisentzug bei F.________ wusste. Er hätte deshalb bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit mindestens damit rechnen müssen, dass diesem der Führerausweis nach wie vor entzogen ist. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG erfüllt. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Fahrens ohne Berechtigung, begangen bzw. festgestellt am 7. Mai 2015 in Bern durch Über- lassen eines Personenwagens an eine Person, die nicht über die erforderliche Be- rechtigung verfügt, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 10. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vor- instanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von 11 allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 402 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 11. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventi- ven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die schwerste Straftat ist vorliegend der Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Zur Bestimmung der Ein- satzstrafe geht die Kammer vom vollendeten Diebstahl z.N. der H.________ GmbH als schwerstes Delikt aus. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Asperation; Versuch) sind vor- liegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der or- dentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Übertretungsbusse von CHF 850.00 für die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhil- fegesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Gesetz über das kantonale Straf- recht in Rechtskraft erwachen ist (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 12 12. Einsatzstrafe: Diebstahl z.N. der H.________ GmbH 12.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 139 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschuldigte in ein Restaurant ein- gebrochen, welches zu diesem Zeitpunkt geschlossen hatte und folglich keine Per- sonen anwesend waren (pag. 405, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Sicherheitsgefühl der Geschädigten dürfte weniger stark beeinträchtigt worden sein als beispielsweise bei einem Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus. Der Beschuldigte erbeutete Deliktsgut im Wert von CHF 1‘900.00, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass sich sein Vorsatz auf sämtliche verfügbaren Wert- gegenstände richtete und sich der Deliktsbetrag hauptsächlich aus der Verfügbar- keit von Wertsachen im Einbruchsobjekt ergibt (pag. 405, S. 35 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu fünf Jah- ren Freiheitsstrafe – leicht. Der Beschuldigte versuchte eine Balkon- sowie die Eingangstüre des Restaurants aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, entfernte er den unteren Teil der Holztüre und verschaffte sich so Zutritt zu den Räumlichkeiten des Restaurants. Der Beschuldig- te trug dabei Latex-Handschuhe. Seine Vorgehensweise lässt auf eine nicht unbe- trächtliche kriminelle Energie schliessen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte den Einbruch in ein Restaurant beging, das der Familie eines Kollegen gehört. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu ei- ner leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 12.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Grün- den. Mangels einer alternativen, legalen Einkommensquelle in der Schweiz ver- suchte er auf diesem Weg an Vermögenswerte zu gelangen, um sein Fortkommen zu erleichtern. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage ste- hende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu gewichten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte sich der Beschuldigte vorliegend oh- ne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 12.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Dieb- stahl z.N. der H.________ GmbH in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Ein- satzstrafe von 70 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen. 13 13. Asperation 13.1 Diebstahlversuch in Bussigny-près-Lausanne Neben dem zur Einsatzstrafe führenden Diebstahl z.N. der H.________ GmbH ver- suchte der Beschuldigte am 4. Juli 2014 in Bussigny-près-Lausanne mit einem Geissfuss die Schiebetüre eines Selecta-Busses aufzuwuchten. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist als leicht zu bezeichnen. Die Vorge- hensweise des Beschuldigten lässt jedoch wiederum auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schliessen. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 12.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten. Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, liegt ein Versuch vor. Vor- liegend ist es jedoch nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte und ein unbekannter Mittäter ergriffen beim Auftau- chen der Polizei die Flucht, bevor sie – wie beabsichtigt – Deliktsgut behändigen konnten. Die Kammer erachtet für den Versuch eine Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten auf 30 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert eine asperierte Strafe von 20 Strafeinheiten. 13.2 mehrfache Sachbeschädigung Der Beschuldigte beging im Rahmen des Einbruchdiebstahls z.N. der H.________ GmbH und des Diebstahlversuchs in Bussigny-près-Lausanne Sachbeschädigun- gen. Er beschädigte die Balkon- und die Haustüre des Restaurants (Sachschaden: rund CHF 1‘000.00) sowie die Schiebetüre des Selecta-Busses (Sachschaden: CHF 5‘613.25). Vorliegend stellten die Sachbeschädigungen nicht das eigentliche Handlungsziel dar. Der Beschuldigte beging die Sachbeschädigungen, um an Vermögenswerte zu gelangen. Es wurde nur derjenige Schaden angerichtet, der zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Nichtsdestotrotz entstand ein Sachschaden von insge- samt rund CHF 6‘600.00. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinn- gemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 12.2 vorne verwiesen werden. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung in zwei Fäl- len in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sich alleine beurteilt eine Strafe 80 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer aufgrund des en- gen Zusammenhangs mit den Diebstählen zu einer asperierten Strafe von 40 Stra- feinheiten. 13.3 Hausfriedensbruch Der Beschuldigte beging im Rahmen des Einbruchdiebstahls z.N. der H.________ GmbH einen Hausfriedensbruch, indem er sich gewaltsam und unbefugt Zutritt zu den Räumlichkeiten des geschlossenen Restaurants verschaffte. Er musste dabei 14 einen kleineren Widerstand überwinden, als wenn er beispielsweise in ein Einfami- lienhaus eingedrungen wäre. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 12.2 vorne verwiesen werden. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs für sich al- leine beurteilt eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Diebstahl z.N. der H.________ GmbH eine asperierte Strafe von 10 Strafeinheiten. 13.4 mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 407 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die als angemessen erachtete Strafe von insgesamt 65 Strafeinheiten erscheint mit Blick auf die Richtli- nien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zutreffend. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperier- ten Strafe von 45 Strafeinheiten. 13.5 Fazit Asperation Die Einsatzstrafe von 70 Strafeinheiten für den Diebstahl z.N. der H.________ GmbH ist somit aufgrund der Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfacher Sach- beschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz um insgesamt 115 Strafeinheiten auf 185 Strafeinheiten zu erhöhen. 14. Täterkomponenten 14.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Gemäss dem Leumundsbericht vom 6. Oktober 2016 (pag. 521 ff.) wuchs der Be- schuldigte zusammen mit seinen Eltern und zwei Schwestern im Kosovo auf. In seinem 6. Lebensjahr sei die Familie nach Deutschland gezogen, wo er den Gross- teil seiner Kindheit verbracht habe. Er sei dort in den Kindergarten und in die Schu- le gegangen. Diese habe er bis und mit dem 7. Schuljahr besucht. 1999 seien sie auf Wunsch des Vaters in den Kosovo zurückgekehrt. Nach der Rückkehr in den Kosovo habe er bei der N.________ eine Stelle als Übersetzer erhalten. Da die N.________ ihren Sitz verlegt habe, habe er die Stelle nach einem Jahr verloren. 2002 habe er den Kosovo aufgrund der schlechten beruflichen Aussichten verlas- sen und sei nach Locarno gereist. Im Asylzentrum Rüti in Ostermundigen habe er 2004 seine Frau kennengelernt und sie im selben Jahr geheiratet. 2005 sei ihr ge- meinsamer Sohn zur Welt gekommen, welcher mittlerweile hier zur Schule gehe (pag. 522). Angesprochen auf seine Gesundheit gab der Beschuldigte an, er habe sich 2009 bei einem Freizeitunfall eine schwere Knieverletzung zugezogen, welche eine 3-jährige Behandlung beansprucht habe. 2013 sei ein Dickdarmtumor festge- stellt worden, welcher mit ca. acht Operationen habe entfernt werden müssen. 15 2014 sei zudem eine Fehlfunktion der Niere festgestellt worden. Insgesamt habe er sich wegen seiner Erkrankungen 22 Operationen unterziehen müssen. Die Be- handlungen seien immer noch im Gang (pag. 523). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 603 ff.): - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2011 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer beding- ten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von CHF 200.00; - Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2013 wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Geldfälschung so- wie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und gemeinnütziger Arbeit von 288 Stunden. Der Beschuldigte zeigte sich von den bisherigen Verurteilungen und der 42-tägigen Untersuchungshaft unbeeindruckt und offenbarte eine enorme Gleichgültigkeit ge- genüber dem Straf- und Vollzugssystem, weshalb sich die einschlägigen Vorstrafen erheblich straferhöhend auswirken. 14.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Geständnis bei der Beur- teilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den ei- genen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4. mit Hinweisen). Kein eine Strafreduktion rechtfertigendes Geständnis kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Nichtanfechtung der Schuld- sprüche erblickt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4. mit Hinweis). Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlauf des Verfahrens nach und nach jene Vorwürfe zu, welche ihm aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Anzeichen von Einsicht und Reue sind nicht erkennbar. Eine Strafminderung infolge Kooperation oder Ge- ständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Das Verhalten des Beschuldigten vor Gericht ist nicht zu beanstanden. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und ist nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu werten. 16 14.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist indes aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Beschul- digten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. 14.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insbesondere aufgrund der einschlägigen Vor- strafen erheblich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 45 Strafeinheiten auf 230 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 15. Strafart und Strafmass Wie erwähnt (vgl. Ziff. IV. 11. vorne), erachtet die Kammer vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für sämtli- che Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und ange- messene Sanktion. Mit Blick auf die von der Verteidigung beantragte Verurteilung zu einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit (pag. 689) ist darauf hinzuweisen, dass gemeinnützige Arbeit bei einem Strafmass von 230 Strafeinheiten nicht mög- lich ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB). In Bestätigung des erstinstanzlichen Strafmasses ist der Beschuldigte somit zu ei- ner Freiheitsstrafe von 230 Tagen zu verurteilen. 16. Strafvollzug Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt die Gewährung des beding- ten Strafvollzugs im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zu- mindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei ein- deutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1 17 E. 4.2.3 S. 7 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3.1.). Da der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde (pag. 604), kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass vorliegend nicht von beson- ders günstigen Umständen ausgegangen werden kann. Weder die bedingt ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten noch die 42-tägige Untersuchungshaft hielten den Beschuldigten davon ab, mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig zu werden. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – d.h. seit zwei Jahren – nicht mehr straffäl- lig geworden ist. Die familiäre Situation des Beschuldigten ist stabil. Er lebt zu- sammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Bern (pag. 523). Sein Gesundheitszustand scheint sich in den letzten Jahren eher verschlechtert zu ha- ben. Gemäss Beschluss der Invalidenversicherung vom 20. Januar 2017 hat der Beschuldigte rückwirkend ab 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze IV- Rente (pag. 680). Es ist somit zumindest eine gewisse Stabilisierung seiner per- sönlichen und finanziellen Situation feststellbar. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass weder seine Familie noch sein schlechter Gesundheitszu- stand den Beschuldigten davon abhielten, erneut zu delinquieren (pag. 411, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 7. Oktober 2016 (pag. 526 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte offene Betrei- bungen in der Höhe von CHF 7‘066.10 und Verlustscheine in der Höhe von CHF 67‘006.95 verzeichnet (pag. 535). Die hohen Schulden sind bei der Progno- sebildung negativ zu werten. Es besteht wenig Aussicht auf eine reguläre Tilgung dieser Schulden. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren weder Einsicht noch Reue zeigte (vgl. hierzu Ziff. V. nach- folgend). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine besonders günsti- gen Umstände vorliegen, um dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu ge- währen. Die Freiheitsstrafe von 230 Tagen ist unbedingt auszusprechen. V. Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit be- gangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn «des- halb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. 18 aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Be- währungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Mit anderen Worten muss nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Stellung einer Legalpro- gnose die mögliche Warnwirkung des Vollzugs der neu zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; bestätigt in Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.2.2 und 5.2; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3). Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten am 26. Juni 2013 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Geldfälschung sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz und das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Untersuchungshaft von 42 Ta- gen wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet (PEN 13 289, pag. 692 ff.). Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen während der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2013 begangen hat, ist nachfolgend der Widerruf der bedingten Freiheits- strafe von 14 Monaten zu prüfen. Für die Beurteilung der Bewährungsaussichten kann zunächst auf die Erwägungen betreffend den Strafvollzug verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 16. vorne). Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte unbeeindruckt von einer bedingt ausgesprochenen und später widerrufenen Geldstrafe, einer 42- tägigen Untersuchungshaft, der Verurteilung vom 26. Juni 2013 sowie der laufen- den Probezeit für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten einschlägig weiter delin- quierte. Der Einbruchdiebstahl z.N. der H.________ GmbH fällt in das erste Drittel der Probezeit (vgl. pag. 603 ff.). Der Beschuldigte offenbarte durch sein Verhalten eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Die er- neute einschlägige Straffälligkeit in einer ersten Phase der Probezeit und die damit verbundene Einsichtslosigkeit des Beschuldigten sind bei der Prognosebildung kla- rerweise negativ zu bewerten (vgl. BGE 134 IV 140 E. 5.2 S. 146; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.2). Die Freiheitsstrafe von 230 Tagen für die vorliegend zu beurteilenden Delikte wird mangels besonders günstiger Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt aus- gesprochen (Ziff. IV. 16. vorne). Da sich der Beschuldigte noch nie im Strafvollzug befand ist davon auszugehen, dass die erstmalige Erfahrung eines Strafvollzugs zumindest eine gewisse Warnwirkung entfalten wird. In diesem Zusammenhang al- lerdings auch darauf hinzuweisen, dass die 42-tägige Untersuchungshaft offenkun- dig keine ausreichende Schock- und Warnwirkung hatte, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Anders als im erwähnten Grundsatzentscheid BGE 134 IV 140 ist beim Beschuldig- ten keine echte Trendwende oder positive Persönlichkeitsentwicklung auszuma- chen. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zwar den Einbruchdiebstahl in das Restaurant O.________ eingestanden, ihm sei jedoch aufgrund der 19 zahlreichen teils objektiven Beweise kaum eine Alternative geblieben. In Bezug auf den versuchten Diebstahl in Bussigny-près-Lausanne habe der Beschuldigte auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten, etwas damit zu tun gehabt zu haben. In seinen sehr widersprüchlichen und äusserst unwahrscheinlichen Aussagen habe der Beschuldigte weiterhin hartnäckig darauf beharrt, sich lediglich zufällig im Deliktszeitpunkt in der Nähe des Tatorts befunden zu haben (pag. 413, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Sein Aussageverhalten zeigt die fehlende Fähigkeit des Beschuldigten, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen. Dem Beschuldigten kann keine Geständnisbereitschaft zu Gute gehalten werden. Ferner sind keine Anzeichen von Einsicht und Reue erkennbar. Daran vermag auch sein letztes Wort an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts zu ändern (vgl. pag. 354). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte be- reits 2013 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte, er habe einen grossen Fehler gemacht und werde nie mehr so etwas machen, ohne sich allerdings später daran zu halten (PEN 13 289, pag. 686 Z. 15 f.). Dem Argument der Verteidigung, der Beschuldigte möchte als Familienvater Verantwortung übernehmen (pag. 677), ist zu entgegnen, dass sein mittlerweile 12-jähriger Sohn den Beschuldigten nie daran hinderte, straffällig zu werden. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass beim Beschuldigten kein tiefgreifender innerer Wandel oder eine nachhaltige Veränderung und Festigung der Lebensumstände auszumachen ist. Es ist zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, weshalb die bedingte Strafe zu widerrufen ist. An dieser Schlechtprognose ändert auch der Umstand nichts, dass die neue Strafe zu vollziehen ist. Der für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Voll- zug wird daher widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von je CHF 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die gesamten erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10‘903.80, aufzuerlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richt- linie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabtei- lungskonferenz vom 24. Januar 2011). 20 18. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Fürsprecher C.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote vom 11. Januar 2016 (pag. 362 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 414, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 3‘657.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 823.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 8. Mai 2017 (pag. 695 ff.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘191.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird fest- gestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (pag. 702). Fürsprecher C.________ verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen vor oberer Instanz (pag. 510 f.). VII. Verfügungen Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB). Die beschlagnahmte Digital-Spiegelreflexkamera Nikon D500 mit Objektiv, Akku- Ladestation, USB-Kabel und Fototasche Marke „Crumpler“ werden zur Verwertung eingezogen (Art. 442 StPO). Ein allfälliger Erlös ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 21 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12.01.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen 1.1. in der Zeit vom 7.06.2014 bis 10.06.2014 in Bern, z.N. der H.________ GmbH (DB: ca. CHF 1‘900.00); 1.2. am 4.07.2014 in Bussigny-près-Lausanne, z.N. I.________ (Versuch) 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.1. in der Zeit vom 7.06.2014 bis 10.06.2014 in Bern, z.N. der H.________ GmbH (DB: ca. CHF 1‘000.00); 2.2. am 4.07.2014 in Bussigny-près-Lausanne, z.N. I.________ (DB: ca. CHF 5‘600.00); 3. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 7.06.2014 bis 10.06.2014 in Bern, z.N. der H.________ GmbH; 4. des Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand (unter Drogen- und Alkoholeinfluss), begangen bzw. festgestellt am 04.04.2015 in Zollikofen; 5. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen bzw. festgestellt am 04.04.2015 in Zolli- kofen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises; 6. der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen in der Zeit vom 01.02.2013 bis am 07.10.2014 in Bern, z.N. der Stadt Bern durch Verschweigen von Einkommen (DB: CHF 5‘685.40); 7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 04.07.2014 bis am 04.04.2015 in Bern, Bussigny-près-Lausanne und evtl. anderswo durch Konsum von Marihuana und Kokain sowie in Bussigny-près-Lausanne durch Besitz zum Konsum von Kokain und Marihuana; 8. der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 04.04.2015 in Zollikofen durch Verweigerung der Namensangabe; und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, Art. 28, 85 SHG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 15 KStrG 22 verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, begangen bzw. festge- stellt am 04.04.2015 in Zollikofen; 2. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen bzw. festgestellt am 07.05.2015 in Bern durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person, die nicht über die erforder- liche Berechtigung verfügt. III. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. und der Schuldsprüche gemäss Ziff. II. in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB, Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55 Abs. 7, 91 Abs. 2 Bst. b, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b und e SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 230 Tagen. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 10‘903.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.06.2013 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 23 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher C.________, wurde/wird wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 2.50 100.00 CHF 250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 337.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'387.00 CHF 270.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'657.95 volles Honorar CHF 3'812.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 337.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'149.50 CHF 331.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'481.45 nachforderbarer Betrag CHF 823.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘657.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 823.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt B.________, wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 207.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'807.15 CHF 384.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'191.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5‘191.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 24 3. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezo- gen (Art. 69 StGB). 4. Die beschlagnahmte Digital-Spiegelreflexkamera Nikon D500 mit Objektiv, Akku- Ladestation, USB-Kabel und Fototasche Marke „Crumpler“ werden zur Verwertung eingezogen (Art. 442 StPO). Ein allfälliger Erlös ist mit den Verfahrenskosten zu ver- rechnen. 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher C.________ (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend PEN 13 289 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei Stadt Bern (nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist) 25 Bern, 8. Mai 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. August 2017) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schödler i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bettler-Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26