Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 45 Abs. 3, 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter erkannt: Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin T.________ auf Schadenersatz für Versorgerschaden und Genugtuung wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die Beurteilung der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 549.80 wird in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00 und in der Höhe von CHF 349.80 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 128‘071.35 verwendet.