A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 26‘261.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 5‘805.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz