A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 2‘032.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 502.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Für die unentgeltliche Verbeiständung von C.________ durch Rechtsanwalt X.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.