3. des Raufhandels, begangen am 17.09.2013 in Lätti; und er wird gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.2. hiervor in Anwendung der Art. 15, 16 Abs. 1, 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 122, 133 StGB, aArt. 91 Abs. 1 und 2 SVG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 ¾ Jahren (8 Jahre und 9 Monate). Die Untersuchungshaft von 848 Tagen (17.09.2013 – 12.01.2016) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 13.01.2016 vorzeitig angetreten worden ist.