4.2. die beschlagnahmte Quittung McDonalds als Beweismittel bei den Akten belassen wird (Bst. F. Ziff. 3. des Urteils); 4.3. das beschlagnahmte Videoüberwachungsgerät (samt Filmaufnahmen) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an ________ herausgegeben wird (Bst. F. Ziff. 4. des Urteils). 140 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.09.2013 in Lätti z.N. von B.________; 2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in Notwehrexzess am 17.09.2013 in Lätti z.N. von C.________;