a StPO). Das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von CHF 2‘823.35 (basierend auf einem Zeitaufwand von 10,25 Stunden gemäss Kostennote vom 8. November 2016, pag. 3612 f., vgl. vorstehend E. VI.30.4) liegt innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c PKV und erscheint angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (Art. 41 Abs. 3 KAG). Hiervon hat der Beschuldigte dem Privatkläger U.________ ebenfalls ¾, ausmachend CHF 2‘117.50, zu ersetzen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).