der auf ihn (d.h. nicht auf das Verfahren gegen E.________ ) entfallenden Parteikosten des Privatklägers U.________ in erster und oberer Instanz tragen zu lassen. Die anteilsmässigen Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren werden gestützt auf die Kostennote vom 19. Oktober 2015 auf CHF 2‘873.90 (90% der insgesamt geltend gemachten CHF 3‘193.20) bestimmt. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. VII.B.3. ihrer Erwägungen verwiesen. Hiervon hat der Beschuldigte dem Privatkläger U.________ 3/4, ausmachend CHF 2‘155.45, zu ersetzen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).