die ganze Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 30.5 Parteikosten des Privatklägers U.________ Der privat vertretene Privatkläger U.________ obsiegt im Strafpunkt sowie in Bezug auf seine Schadenersatzforderung. Hingegen unterliegt er teilweise bezüglich seiner Genugtuungsforderung (CHF 3‘000.00 anstelle der geforderten CHF 8‘000.00 bzw. CHF 4‘000.00). Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten nur 3/4 der auf ihn (d.h. nicht auf das Verfahren gegen E.________ ) entfallenden Parteikosten des Privatklägers U.____