Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die amtliche Entschädigung somit auf 2‘269.85, das volle Honorar auf CHF 2‘823.35. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Privatklägerin T.________ hat der Beschuldigte dem Kanton Bern gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1, Art. 138 Abs. 2 und Art. 426 Abs. 4 StPO die gesamte für ihre unentgeltliche Verbeiständung in oberer Instanz an Rechtanwalt Z.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die ganze Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.