Der geltend gemachte Zeitaufwand (wie auch die Auslagen) werden von der Kammer daher hälftig auf die beiden Mandate verlegt. Ein Zeitaufwand von 10,25 Stunden für die Vertretung von T.________ in oberer Instanz erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses geboten und die beantragte Entschädigung liegt im Rahmen von 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c PKV (Art. 42 Abs. 1 KAG). Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die amtliche Entschädigung somit auf 2‘269.85, das volle Honorar auf CHF 2‘823.35. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Privatklägerin T.__