137 zichtet. Dies kann nur so interpretiert werden, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die weitere Aufteilung der aufgeführten 20,5 Stunden auf die beiden Privatkläger verzichtete, was auch nachvollziehbar erscheint, nachdem in oberer Instanz für beide Klienten weitestgehend das gleiche Argumentarium galt und auch ein einheitlicher, beide Klienten abdeckender Parteivortrag gehalten wurde. Der geltend gemachte Zeitaufwand (wie auch die Auslagen) werden von der Kammer daher hälftig auf die beiden Mandate verlegt.