Der Beschuldigte hat daher dem Kanton Bern gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO die gesamte für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin T.________ in erster Instanz ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die ganze Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 138 Abs. 2 StPO). Obere Instanz Rechtsanwalt Z.________ macht in seiner Kostennote vom 8. November 2016 (pag. 3612 f.) unter dem Titel «Amtliches Honorar nach Art.