_, Rechtsanwalt Z.________ wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 26‘261.60, das volle Honorar auf CHF 32‘066.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Anders als bei den anderen Privatklägern kann bei der Privatklägerin T.________ weder in erster noch in oberer Instanz von einem Unterliegen gesprochen werden, da ihre Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen wurde und sie in oberer Instanz lediglich die diesbezügliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte. Der Beschuldigte hat daher dem Kanton Bern gestützt auf Art.