im oberinstanzlichen Verfahren sind somit der Kostennote entsprechend festzusetzen. In Bezug auf die Rück- und Nachzahlungspflichten gilt dasselbe wie hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a e contrario StPO, Art. 138 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO). 30.4 Unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin T.________ Erste Instanz Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von T.________, Rechtsanwalt Z.__